(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil aller Verträge, die HAHN Transport GmbH mit ihren Auftraggebern („Auftraggeber“) über die von HAHN Transport GmbH angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten im unternehmerischen Verkehr auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Bestandteil der Verträge, als HAHN Transport GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn HAHN Transport GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einen Vertrag vorbehaltlos ausführt.
(3) Sämtliche Angebote von HAHN Transport GmbH sind freibleibend und unverbindlich bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein für HAHN Transport GmbH verbindlicher Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Ware geht, auch bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige über. Nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Leistungsfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Versendung von Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur maßgeblich.
(3) Sofern HAHN Transport GmbH verbindliche Fristen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht einhalten kann, wird HAHN Transport GmbH den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die Leistungsfristen/-termine verlängern / verschieben sich um den Zeitraum der Dauer dieses Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert dieses Ereignis auch danach weiter an, ist HAHN Transport GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird HAHN Transport GmbH unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt ferner die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn HAHN Transport GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und HAHN Transport GmbH kein Verschulden trifft. Soweit eine Leistung aufgrund eines von HAHN Transport GmbH nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, ist HAHN Transport GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unberührt bleiben Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers nach diesen AGB und aus Gesetz.
(4) Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist HAHN Transport GmbH zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die verbleibende Teilleistung sichergestellt ist.
(5) Falls die durch HAHN Transport GmbH gelieferte Ware als Abfall nach § 3 Abs. 1 KrWG einzuordnen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Umgang mit den Abfällen (einschließlich der Entsorgung) die abfallrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
(6) Lieferungen fei Baustelle oder frei Lager erfolgen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Als befahrbare Anfahrtsstraße ist eine Straße anzusehen, die mit einem beladenen, schweren LKW unter Ausnutzung der in der Straßenverkehrsordnung zulässigen Höchstgrenzen aus eigener Kraft befahren werden können. Mehrkosten aufgrund widriger Verkehrsverhältnisse trägt der Käufer. Der Käufer hat für unverzügliche Entlademöglichkeiten zu sorgen.
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Sondervorschriften zum Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB und die Bestimmungen des Produkthaftungs-gesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen.
(3) Von HAHN Transport GmbH gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn HAHN Transport GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung, ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
(4) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus und kannte der Auftraggeber das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies erkennen können, kann HAHN Transport GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
(5) Liegt ein Mangel vor, so ist HAHN Transport GmbH zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn HAHN Transport GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu.
(1) HAHN Transport GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
(2) Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät – hat HAHN Transport GmbH das Recht, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- und sonstigen Kosten trägt der Auftraggeber. Sofern HAHN Transport GmbH die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls stellt es einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn HAHN Transport GmbH die Vorbehaltsware pfändet.
(3) Auf Verlangen von HAHN Transport GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und/oder gesondert zu verwahren. Der Auftraggeber verwahrt die Waren unentgeltlich für HAHN Transport GmbH. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und auf seine Kosten im üblichen Umfang, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Anschaffungswert versichern. Auf Verlangen von HAHN Transport GmbH hat der Auftraggeber den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltsware von HAHN Transport GmbH entfallenden Anteils an diese ab. HAHN Transport GmbH nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Verpflichtungen gelten auch nach Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren. Das Verbot der Vermischung im Sinne der Abfallverbringungsverordnung 1013/2006/EG bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware, die er zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs oder zum Zwecke der Verbindung oder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs erworben hat, verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Auftraggebers zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch Globalzession. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungs-halber übereignen.
(5) Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), und zwar einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber an HAHN Transport GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. HAHN Transport GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf die an HAHN Transport GmbH abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für HAHN Transport GmbH einziehen, sofern HAHN Transport GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von HAHN Transport GmbH, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. HAHN Transport GmbH wird jedoch die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertrags-widrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät, kann HAHN Transport GmbH vom Auftraggeber verlangen, dass dieser HAHN Transport GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und HAHN Transport GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die HAHN Transport GmbH zur Geltendmachung der Forderung benötigt. Der Auftraggeber darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich, die Gegenleistung solange unmittelbar an HAHN Transport GmbH zu bewirken, als noch Forderungen von HAHN Transport GmbH gegen den Auftraggeber bestehen.
(6) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für HAHN Transport GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Eigentum Dritter stehenden anderen Sachen verarbeitet, so erwirbt HAHN Transport GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen HAHN Transport GmbH nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt HAHN Transport GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Auftraggeber und HAHN Transport GmbH bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an HAHN Transport GmbH überträgt. HAHN Transport GmbH nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für HAHN Transport GmbH im Sinne des vorstehenden dritten Absatzes verwahren. Das Verbot der Vermischung im Sinne der Abfallverbringungsverordnung 1013/2006/EG bleibt unberührt.
(7) Wird die im Eigentum von HAHN Transport GmbH verbliebene Ware in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung der durch die Veräußerung begründeten Forderungen an HAHN Transport GmbH auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware von HAHN Transport GmbH im Zeitpunkt der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber. Entsprechendes gilt bei einer Weiterveräußerung nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Auftraggeber die Ware zur Erfüllung von Dienst- und Werkverträgen verwendet.
(8) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum von HAHN Transport GmbH hinweisen und HAHN Transport GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit HAHN Transport GmbH ihre Eigentums-rechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die HAHN Transport GmbH in diesem Zusammen-hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
(9) Bei Lieferung ins Ausland gelten vorgenannte Bestimmungen entsprechend, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt anderer Rechte an der Ware, so gilt dieser Vorbehalt vollumfänglich als vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts von HAHN Transport GmbH an der Ware getroffen werden.
Eine Übernahme von Abfällen erfolgt durch Abholung von HAHN Transport GmbH an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort.
(2) Bei der Beauftragung teilt der Auftraggeber Art, Menge und Umfang des zu übernehmenden Abfalls mit.
Die dazu gemachten Angaben des Auftraggebers und die eingereichten Unterlagen und Analysen zum zu entsorgenden Abfall sind Vertragsgrundlage und werden wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HAHN Transport GmbH sämtliche verfügbare Tatsachen und Erkenntnisse vollständig mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen, deren Entsorgung sowie für die fachliche Beurteilung relevant sind.
(3) Falls HAHN Transport GmbH aufgrund fehlerhafter oder bewusst bzw. sorgfaltswidrig unvollständiger Angaben des Auftraggebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist HAHN Transport GmbH vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Vorgaben und/oder behördlicher Anordnungen dazu berechtigt, nach eigener Wahl vom Auftraggeber eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle zu verlangen oder die Entsorgung selbst durchzuführen bzw. durch Dritte durchführen zu lassen. Im Fall der Entsorgung durch oder im Auftrag von HAHN Transport GmbH, hat HAHN Transport GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller gebotenen Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Beschaffenheit ergeben. Weitergehende Rechte nach § 7 dieser AGB bleiben unberührt.
(4) Angaben zu übernommenen Abfällen in von HAHN Transport GmbH erstellten Dokumenten (Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten usw.) gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als zutreffend. Es bleibt dem Auftraggeber jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen.
(1) Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart, gelten die jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise von HAHN Transport GmbH.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen. Begleicht der Auftraggeber die Rechnung nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist, gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. In diesem Fall ist HAHN Transport GmbH – unbeschadet der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens – berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
(3) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(1) Der Auftraggeber haftet gegenüber HAHN Transport GmbH für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nach den Regelungen des der Beauftragung zugrundeliegenden Vertrags und dieser AGB. Insbesondere haftet der Auftraggeber HAHN Transport GmbH für Schäden, die durch Anlieferung nicht vertragsgegenständlichen Abfalls, fehlerhafte oder nicht vollständige Information über den Abfall, durch Nichtbeachtung dieser AGB, der Missachtung von Anweisungen von Beschäftigten der HAHN Transport GmbH unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. Hiervon umfasst sind insbesondere entgangener Gewinn infolge von entgangenen Aufträgen durch Dritte, sämtliche Kosten der fachgerechten Entsorgung des Abfalls, der Sanierung, Untersuchung und Durchführung von Schutz- und Beschreibungs-maßnahmen beeinträchtigter Flächen, der Verhängung behördlicher Ordnungs- und Bußgelder sowie der Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen durch Dritte wegen der Beeinträchtigung von Eigentum und Gesundheit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, HAHN Transport GmbH diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
(2) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
(3) HAHN Transport GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HAHN Transport GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
(1) Preise frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Angefangene Ladungen und Fuhren werden voll berechnet. Ist eine Anfahrt nicht mit vollem Ladungsgewicht, insbesondere bei Straßenlieferung nicht mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht nach der Straßenverkehrsordnung möglich, hat der Kunde bei der Bestellung hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn sich die Zufahrtsmöglichkeit nachträglich ändert. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
(2) Für den Fall, dass im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Auslieferung bzw. Abholung die Material- und Rohstoffpreise, Frachten und Herstellkosten, Löhne und Gehälter oder Lieferkosten infolge von Änderungen politischer Art, die sich auf die Lieferbedingungen auswirken sowie infolge sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, welche sich der zumutbaren Kontrolle von HAHN Transport GmbH entziehen und welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht zu erwarten waren (insbesondere Feuerschäden, Streik, Arbeitsniederlegung, Aussperrung, Energie- und Transportschwierigkeiten, staatliche Verbote, Krieg, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen) gestiegen sind, ist HAHN Transport GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzugeben und den Vertrag anzupassen. HAHN Transport GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Preisfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachzuweisen, wenn der Auftraggeber dieses verlangt. Können sich HAHN Transport GmbH und der Auftraggeber nicht auf neue Vertragsbedingungen einigen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aus diesem Grunde zu kündigen.
(3) Bei den angebotenen Positionen sind jeweils maximal 15 Minuten bei der Be- und Entladung einkalkuliert. Darüberhinausgehende Zeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden mit zusätzlichen Kosten weiterberechnet.
(4) Bei der Stornierung von Fuhrleistungen nach 11:00 Uhr des Vortages behalten wir uns vor, die uns hieraus resultierenden Kosten an Sie zu berechnen.
(5) Unser Angebot basiert auf der Grundlage des Dieselpreisindex der letzten 6 Monate vor Angebotserstellung (Index gemäß Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. / einzusehen unter www.bgl-ev.de Rubrik: Dieselpreis-Information). Sollte sich der Dieselpreisindex innerhalb des Leistungszeitraums zwischen 10 % und 20 % erhöhen, werden die Einheitspreise um 4,5% erhöht. Bei einer Steigerung von mehr als 20 % müssen die Einheitspreise neu verhandelt werden.
(1) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei Vertragsabschluss personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-grundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassung- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“). Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten können unserem Hinweisblatt „Datenschutzerklärung“ entnommen werden, das auf unserer Homepage unter www.hahn-transport.de veröffentlicht ist und das Sie zusätzlich auf Anforderung von uns erhalten können.
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen HAHN Transport GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Entsorgungsvertrages getroffen werden, sind zwischen den Auftraggebern schriftlich niedergelegt.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und HAHN Transport GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnung.
(4) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschäftssitz von HAHN Transport GmbH in Hammah.
HAHN Transport GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(5) HAHN Transport GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: 26.10.2023